Navigation und Service

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Link zur Startseite)


Die Lebensmittelkennzeichnung – Worauf müssen Allergiker achten?

In der eigenen Küche gestaltet sich der Verzicht auf einzelne Lebensmittel relativ einfach. Der Milchallergiker verzichtet auf Milch, Joghurt oder Quark, der Eiallergiker verwendet keine Eier mehr im Kuchen und backt mit Eiersatz.

Komplizierter gestaltet sich hingegen der Einkauf von verarbeiteten Lebensmitteln wie Brot, Wurst oder Fertigprodukten wie Soßen, Suppen, Fleisch-, Fisch- und Gemüsegerichten. In vielen Lebensmitteln des täglichen Bedarfs können Allergieauslöser als Zutat vorhanden sein. Der Allergiker kann mit einem prüfenden Blick auf das Zutatenverzeichnis entscheiden, ob das Lebensmittel in den Einkaufswagen gehört oder nicht.

Für die nötige Verbraucherinformation über die Zusammensetzung eines verpackten Lebensmittels sorgt die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). In dieser Verordnung ist genau festgelegt, wie und welche Zutaten im Zutatenverzeichnis angegeben werden müssen.

Die vierzehn häufigsten Allergieauslöser müssen angegeben sein

Das Zutatenverzeichnis findet sich auf der Lebensmittelverpackung und ist mit dem Wort "Zutaten" überschrieben. Alle Zutaten, die für die Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendet wurden, werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet. Die erste Zutat macht also den größten Gewichtsanteil des Lebensmittels, die letzte den kleinsten aus. Das Lesen eines Zutatenverzeichnisses bedarf etwas Übung und sollte im Rahmen einer individuellen Ernährungsberatung trainiert werden, um den jeweiligen Allergieauslöser zu entdecken und die enthaltene Menge zu bewerten. Seit November 2005 gibt es eine Kennzeichnungsregelung für verpackte Ware, die Allergikern die Auswahl allergenarmer Produkte erleichtert. Mit Inkrafttreten dieser Regelung müssen Lebensmittelhersteller die vierzehn häufigsten Allergieauslöser auf verpackter Ware im Zutatenverzeichnis oder im Produktnamen angeben. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle allergen wirkenden Verarbeitungsprodukte dieser Allergene, sowie die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe.

Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Zu diesen Ausnahmen gehören zum Beispiel:

  • Glukosesirup auf Gersten- und Weizenbasis sowie Dextrose und Maltodextrine auf Weizenbasis
  • Fischgelatine als Träger bei Vitaminzubereitungen oder als Klärhilfsmittel
  • vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett
  • Molke und Schalenfrüchte zur Herstellung von Destillaten

Diese Seite:

© BVL - 2007