Die Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Menschen mit Pseudoallergien müssen beim Einkauf gezielt auf die in Lebensmitteln verwendeten Zusatzstoffe achten. Zusatzstoffe müssen auf verpackten Lebensmitteln mit ihrem Klassennamen (etwa "Konservierungsmittel") sowie dem Namen des Stoffes (beispielsweise "Benzoesäure") oder der in der EU einheitlichen Nummer (Beispiel: E 210) angegeben werden. Geregelt ist dies in der "Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken" (ZZulV), die in diesem Zusammenhang von der "Kenntlichmachung" der Zusatzstoffe spricht.
Nicht kennzeichnungspflichtig sind Zusatzstoffe, die zwar zur Herstellung eines Lebensmittels eingesetzt werden, aber im Endprodukt keine Wirkung mehr haben. So zum Beispiel der Einsatz von einem Konservierungsmittel in einer Fruchtzubereitung für einen Fruchtjoghurt. Die Menge an Konservierungsmittel reicht für die Haltbarmachung der Fruchtzubereitung, hat aber keine Wirkung mehr im fertigen Joghurt. Der Konservierungsstoff wird also nicht im Zutatenverzeichnis auftauchen, kann aber sehr wohl im Produkt enthalten sein.
Bei lose abgegebener Ware (Metzgerei, Bäckerei, Restaurant) müssen bestimmte Zusatzstoffe bzw. Zusatzstoffgruppen gekennzeichnet werden. Der Verbraucher wird allerdings keine einzelnen Zusatzstoffe oder E-Nummern finden, sondern die Bezeichnungen: "mit Farbstoff" oder "mit Nitritpökelsalz" und weitere. Gegebenenfalls kann es also nötig sein, nachzufragen, welche Zusatzstoffe genau verwendet wurden.
